Geplante Änderung im Wohnungseigentumsgesetz ab 2022.

Die geplante Novelle zum Wohnungseigentumsgesetz bringt wesentliche Neuerungen für Wohnungseigentümer mit sich. Eine Erleichterung sieht der aktuelle Entwurf des Justizministeriums beispielsweise bei der E-Mobilität vor. Wohnungseigentümern soll es damit einfacher gemacht werden, z.B. eine E-Ladestation für ihr Auto an ihrem Nutzungsobjekt anzubringen. Die Gesetzesänderungen betreffen aber auch die Anbringung von Photovoltaik-Anlagen (am Dach), Beschattungsvorrichtungen oder behindertengerechte Umbauten.

Bei Beschlusserfassungen wurde bisher die Anteilsmehrheit aller Miteigentümer zur Berechnung herangezogen. Zukünftig sollen für die Berechnung der Anteilsmehrheit ausschließlich die Stimmen jener Eigentümer herangezogen werden, die an der Abstimmung auch tatsächlich teilnehmen. Das heißt konkret, dass 2/3 der Teilnehmer der Abstimmung zustimmen müssen, um diese geltend zu machen. Um aber zu verhindern, dass z.B. 10 Abstimmungsteilnehmer die „passive Mehrheit“ der Miteigentümer überstimmen sieht das Gesetz vor, dass die oben genannte 2/3 Mehrheit (der aktiven Abstimmungsteilnehmer) wiederum 1/3 aller Miteigentümer darstellen muss.

Miteigentümer warten in der Regel ab, was andere zu der eingebrachten Änderungsmaßnahme sagen. Zukünftig ist es jedoch ratsam diese Bedenkzeit deutlich zu verringern. Denn widerspricht ein Wohnungseigentümer dem ihm „klar und verständlich vorgelegten“ Änderungen nicht binnen 2 Monaten, wird das in Zukunft als Zustimmung gewertet.

Und schlussendlich betreffen die Neuerungen auch die Rücklage gemäß Paragraf 31 WEG. Bisher war lediglich eine „angemessene Rücklage zur Vorsorge zukünftiger Aufwendungen“ gesetzlich normiert. Nun heißt es, dass bei der Bildung der Rücklage auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen, darunter auch „auf künftige Aufwendungen zur thermischen Sanierung oder energietechnischen Verbesserung des Gebäudes“, Rücksicht zu nehmen. Diese Präzision des Gesetzes, soll die „Energiewende im Eigenheim“ ankurbeln; allenfalls wird es auch eine betragliche Grenze geben.

Die WEG-Novelle soll im Oktober im parlamentarischen Ausschuss bearbeitet werden.  Die Abstimmung ist für November geplant und ein Inkrafttreten des Gesetzes für Anfang nächsten Jahres (inhaltlich kann sich da aber noch Einiges ändern).

Österreichweit betrifft diese Gesetzesänderung rund 650.00 Eigentumswohnungen oder Geschäftslokale in Mehrparteien- oder Reihenhäusern.

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